Grundsätzliches zu Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen

Wenn Sie als "Kleinunternehmer" für Umsatzsteuer optiert haben oder auch als GmbH und erst recht als AG müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden. Die Voranmeldungen dienen dazu, dass die abzuführende Umsatzsteuer (minus Vorsteuer) nicht erst mit bis zu einem Jahr Verzögerung - oder noch länger bis zur Ausfertigung der Steuererklärung bzw. des Jahresabschlusses - beim Finanzamt ankommt. Im Idealfall entspricht die Summe der im Laufe des Jahres gezahlten Voranmeldungen genau dem Betrag, der dann am Jahresende im Jahresabschluss ausgewiesen wird. Aufgrund gesetzlich festgelegter Rundungen, möglicher kleinerer Rechenfehler und Korrekturbuchungen können sich in geringem Maße Differenzen ergeben. Wird nicht eine große Nachzahlung fällig, zeigt sich das Finanzamt hier kulant.

Das deutsche Finanzamt bemisst den Voranmeldungs-Zeitraum am Vorjahr: Bis zu einer jährlichen Steuerzahlung oder einem Steueranspruch von 6.136 EUR (Umsatzsteuer minus Vorsteuer oder Vorsteuer minus Umsatzsteuer) genügt eine vierteljährliche Abgabe, bei höheren Beträgen müssen Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldungxen monatlich durchführen. Sie werden vom Finanzamt benachrichtigt, wenn Sie von vierteljährlicher auf monatliche Abgabe oder umgekehrt zu wechseln haben. Beträgt die Steuerzahlung bzw. der Steueranspruch bis zu 512 EUR, wird eine jährliche Anmeldung verlangt. Bei einer Unternehmens-Neugründung müssen zwei Jahre lang die Anmeldungen monatlich durchgeführt werden.

Bei der Lohnsteueranmeldung gelten folgende Grenzen:

Als Bemessungsgrundlage dient die gezahlte Lohnsteuer im Vorjahr. Bei Neugründungen darf man sich selbst einschätzen (d.h. 12-mal Monatsgehalt).

Beide Steuern werden zum 10. des Folgemonats fällig.