Lizenzvertrag

Bitte beachten Sie den Lizenzvertrag. Dieser befindet sich außerdem:
- auf der Rückseite des Blattes mit dem Registrierungsschlüssel
- auf der TEXTBUCH-CD im Setup-Programm.

Die Nutzung von Textbuch ist zweistufig. Ohne Verwendung des Registrierungsschlüssels ist die Nutzung frei; Hersteller und Nutzer gehen nur wenig Rechte und Pflichten ein. Sie müssen jedoch die Urheberrechte anerkennen.

Der Vertrag tritt erst dann vollständig in Kraft, wenn Sie den Registrierungsschlüssel nutzen.

Lizenzvertrag zwischen Dr. Vieregg PC Software und dem Nutzer von TEXTBUCH

1. Nutzungsrechte

1.1. Mit der Annahme des TEXTBUCH Registrierungsschlüssels gewährt Dr. Vieregg PC Software dem Kunden ein entgeltliches, zeitlich befristetes und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung (Lizenz) der in dieser Verpackung befindlichen SOFTWARE (nachstehend "TEXTBUCH" genannt). Die Lieferung des Quellcodes gehört nicht zum Lieferumfang. Dabei darf der Registrierungsschlüssel nicht an Dritte weitergegeben werden. Führt der Nutzer mit dieser Software Buchhaltung für mehrere Personen/Firmen, so ist für jede dieser Einzel-Buchhaltungen ein gesonderter Registrierungsschlüssel notwendig.

1.2. Die Lizenz berechtigt den Kunden zur Einzelnutzung von TEXTBUCH im Rahmen eines normalen Gebrauchs. Dieser umfasst die TEXTBUCH-Installation und die Anfertigung einer Sicherungskopie, das Laden von TEXTBUCH in den Arbeitsspeicher und seinen Ablauf. Auf andere Nutzungsarten erstreckt sich die Lizenz nicht. Der Kunde darf insbesondere keinerlei Änderungen und Übersetzungen des Programmes und keine Vervielfältigung des TEXTBUCH Registrierungsschlüssels vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar. Änderungen, zu denen Dr. Vieregg PC Software nach Treu und Glauben die Zustimmung nicht verweigert werden kann (§ 39 Abs. 2 UrhG), sind statthaft.

1.3. Dr. Vieregg PC Software ist Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutz- und Urheberrechte an TEXTBUCH sowie der dazugehörenden Benutzerdokumentation. Hinweise auf Urheberrechte oder auf sonstige gewerbliche Schutzrechte, die sich auf oder in TEXTBUCH befinden, dürfen weder verändert, beseitigt noch sonst unkenntlich gemacht werden.

1.4. Der Kunde darf TEXTBUCH weder vermieten noch verleihen. Eine Übertragung der Lizenz an TEXTBUCH auf einen Dritten ist nur nach vorheriger Information von Dr. Vieregg PC Software und nur dann zulässig, wenn sich der Dritte mit diesen Bedingungen schriftlich einverstanden erklärt und der Kunde keinerlei Kopie des TEXTBUCH Registrierungsschlüssels zurückbehält. Der Kunde darf TEXTBUCH weder zurückentwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren noch disassemblieren. Im übrigen bleiben §§ 69d, 69e UrhG unberührt.

2. Gewährleistung

2.1. Dr. Vieregg PC Software gewährleistet - gemäß den Vorschriften der §§ 434 ff BGB -, dass TEXTBUCH mit den von Dr. Vieregg PC Software in der zugehörigen Programm-Dokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von TEXTBUCH Fehlern nicht möglich.

2.2. Dr. Vieregg PC Software wird Fehler der Software, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen. Die Fehlerberichtigung erfolgt nach Wahl von Dr. Vieregg PC Software, je nach Bedeutung des Fehlers, durch die Lieferung einer verbesserten TEXTBUCH-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der Kunde ist verpflichtet, eine ihm von Dr. Vieregg PC Software im Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene neue TEXTBUCH-Version zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.

2.3. Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Fehlerberichtigung eine Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verlangen oder von dem Vertrag kostenfrei zurückzutreten. Bei Rücktritt wird der Kunde den jeweiligen Datenträger mit TEXTBUCH sowie die zugehörige Dokumentation an Dr. Vieregg PC Software zurücksenden und sämtliche etwaige Kopien vernichten.

2.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung von TEXTBUCH.

3. Haftung

3.1. Dr. Vieregg PC Software haftet für Schäden, die durch fehlende von ihr zugesicherte Eigenschaften entstanden sind, sowie für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

3.2. Dr. Vieregg PC Software haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Sie haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des doppelten Betrages der vom Kunden bezahlten Lizenzgebühr. Dr. Vieregg PC Software haftet bei Fahrlässigkeit nicht für mittelbare und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn und Produktionsausfall).

3.3. Dr. Vieregg PC Software haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass Dr. Vieregg PC Software deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

3.4. Dem Kunden ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen und im Falle eines vermuteten TEXTBUCH-Fehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.

4. Sonstige Bestimmungen

4.1. Nebenabreden bestehen nicht, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und beiderseitiger Unterschrift.

4.2. Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München, sofern beide Parteien Kaufleute sind.

4.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht davon berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung soll diejenige gesetzliche treten, die dem hier zutage getretenen übereinstimmenden Parteiwillen am nächsten kommt. Gleiches gilt auch im Fall einer von beiden Parteien als ungewollt erkannten Regelungslücke.